Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma BAU HAMMERTINGER GmbH.

 

Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn Sie von uns bestätigt sind.
Technische Auskünfte, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden gegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.

1. Angebote/Preise:
Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend ab Lager. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistungen gültigen Preise. Gegenüber Letztverbrauchern sind unsere Angebote für 2 Monate verbindlich.

2. Lieferung:
Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
Haben wir den Käufer verständigt, daß die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert.

3. Transport:
Gewünschter Transport wird, soferne nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen, Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Das Abladen durch uns ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet.

4. Anfallende Entsorgungskosten treffen den Kunden.

5. Gewährleistung und Haftung:
Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualitäten, Normentsprechung u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom Käufer ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen schriftlich durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen, Ansprüche aufgrund von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätesten 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Käufer die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen.
Sämtliche weiteren Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen den Käufer und uns festzusetzen. Im Falle der Beanstandung ist aber der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
Ersatzleistungen und Schadenersatz aus Gewährleistung sind jeweils mit dem Wert der beschädigten Ware begrenzt.
Anspruch auf Minderung und Wandlung wird ausgeschlossen.
Unbeschadet der vorher angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt.

6. Erfüllung und Gefahrenübertragung:
Nutzung und Gefahr gegen spätestens mit der Übernahme der Waren durch den Käufer oder einem von ihm Beauftragten durch Bestätigung der Lieferpapiere über. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.

7. Umtausch und Rücksendung:
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen.

8. Zahlung:
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet.
Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 12,5% verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein.
Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer uns den Aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, daß ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Käufer in Sinne der vorgehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den Aliquoten Werkslohn ab.
Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretene Forderung zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

10. Haftungsausschluß:
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des §9 ProHG ausgeschlossen für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmer(n).
Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet sich, den Haftungsausschluß (Sd Pkt.9) zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, ebenso für Mangelfolgeschäden.
Dies alles, soferne diese Haftungsausschlüsse nicht zwingendem Recht widersprechen.

11. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen des Käufers- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag mangels Vermögen abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sollte. In diesem Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen uns zu.

12. Mehrere Käufer und Vertragspartner haften für alle Verbindlichkeiten aus
diesem Vertrag und für alle Ansprüche des Verkäufers aus oder über diesen
Vertrag zur ungeteilten Hand.

13. Unwirksamkeit:
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes mit uns geschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz der Verkäuferfirma. Es kommt österreichisches materielles Recht unter Ausschluß der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes zur Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Vöcklabruck.

15. Sonstige Vertragsbestimmungen:
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
Stadtausstellung / Gemeindeausstellung Österreich